Limburg-Weilburg, meine starke Heimat.

Miete & Wohnen

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Die Kosten der Unterkunft können u. a. für eine Mietwohnung, ein selbstbewohntes Eigenheim oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung übernommen werden. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist abhängig vom Wohnort und der Anzahl der Personen, die in der Wohnung wohnen. Alle Entscheidungen werden im Einzelfall getroffen.

Die genauen Angemessenheitsgrenzen finden Sie auf der Seite des Landkreises:

Sie ziehen um?

Bei einem Wohnortwechsel gilt es einige Dinge zu beachten, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Hierbei kommt es unter anderem auch darauf an, ob Sie in einen anderen Landkreis oder eine andere Gemeinde ziehen. Bevor Sie umziehen holen Sie sich daher die Zustimmung des für Sie (am neuen Wohnort) zuständigen Jobcenters ein.

Umzug oder Zuzug in den Landkreis

Ein Umzug innerhalb des Landkreises Limburg-Weilburg oder ein Zuzug in den Landkreis muss vorher von uns geprüft werden. Bitte reichen Sie hierfür den Vordruck Mietbescheinigung oder den noch nicht von Ihnen unterschriebenen Mietvertrag ein. Auch die Umzugsgründe müssen von Ihnen erklärt werden.

Erst nach Zustimmung ist sichergestellt, dass die neuen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Bitte beachten Sie: Die Kosten der neuen Wohnung müssen immer innerhalb der angemessenen Grenzwerte liegen.

Umzug in einen anderen Landkreis

Bitte setzen Sie sich eigenständig mit dem vor Ort zuständigen Jobcenter in Verbindung um die Angemessenheit dort prüfen zu lassen. Der geplante Umzug ist uns auch unverzüglich mitzuteilen.

Auszug (unter 25-jähriges Kind)

Sofern Sie unter 25 Jahre alt sind, muss das Jobcenter die Aus-/Umzugsgründe gesondert prüfen, ansonsten können Ihnen finanzielle Nachteile entstehen. Bitte setzen Sie sich hierfür persönlich oder telefonisch mit Ihrem Jobcenter in Verbindung.

Um die Angemessenheit zu überprüfen benötigen wir die Mietbescheinigung oder den Mietvertrag, welcher noch nicht von Ihnen unterschrieben ist.

Ihnen entstehen besondere Kosten?

In Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel können auch besondere, einmalige Kosten entstehen. Eine Übernahme solcher Kosten kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn Sie sich den Umzug vor einer Mietvertragsunterschrift vom zuständiger Jobcenter haben genehmigen lassen. Eine Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.

Umzugskosten

Eine finanzielle Unterstützung bei den Umzugskosten ist nur möglich, wenn der Umzug aus anderen wichtigen Gründen notwendig ist und die Zustimmung erteilt wurde. Es können lediglich die Kosten für den Transport übernommen werden. Reichen Sie hierfür drei Kostenvoranschläge bei Ihrem Jobcenter ein.

Darlehen für die Mietkaution

Für die Übernahme der Mietkaution ist die vorherige Zustimmung zum Umzug durch das Jobcenter zwingend notwendig.

Achten Sie darauf, dass die Übernahme der Mietkaution höchstens als Darlehen erfolgen kann, das Sie in monatlichen Raten wieder an das Jobcenter Limburg zurückzahlen müssen. Als Ratenhöhe ist 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes gesetzlich vorgeschrieben. (§ 42a Absatz 2 Satz 1)

Um einen Antrag auf eine darlehensweise Übernahme der Mietkaution zu stellen ist zunächst ein schriftlicher Antrag von Ihnen einzureichen. Darüber hinaus ist die Abtretungserklärung der Mietkaution von Ihnen und eine weitere von Ihrem Vermieter*In auszufüllen.

Zu der Abtretungserklärung der Mietkaution ist immer noch die Einverständniserklärung der Mietkaution von Ihrem / Ihrer Vermieter*In einzureichen.

Erstausstattung der Wohnung

Voraussetzung für die Gewährung einer Erstausstattung ist, dass es sich um eine erstmalige Ausstattung handelt. Sollte bereits eine Wohnungserstausstattung gewährt worden sein, kann ein Antrag auf eine Ersatzbeschaffung (Darlehen) gestellt werden. 

Auch Ersatzbeschaffungen von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, die vor dem Bürgergeld-Bezug bereits in Ihrem Besitz waren, können als Darlehen gewährt werden.

Nebenkostenabrechnungen

Der/Die Vermieter*In muss einmal jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen, wenn im Mietvertrag keine abweichenden Regelungen vereinbart sind.

Die Abrechnung können Sie zusammen mit dem von Ihnen ausgefüllten Antrag bei Ihrem Jobcenter einreichen. Ob und in welcher Höhe eine Übernahme erfolgt, entscheidet das Jobcenter im Einzelfall. Zurückerhaltene Guthaben mindern den Bürgergeldanspruch im Monat der Fälligkeit.

Das notwendige Antragsformular finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Downloads

Mietbescheinigung

Bitte lassen Sie das Formular vollständig ausfüllen und reichen Sie es zusammen mit eventuell notwendigen Nachweisen beim zuständigen Jobcenter ein.


Wohnortnachweis

Bitte lassen Sie das Formular vollständig ausfüllen und reichen Sie es zusammen mit eventuell notwendigen Nachweisen beim zuständigen Jobcenter ein.


Antragsformular zu Heiz- und Nebenkostenabrechnungen

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie es zusammen mit eventuell notwendigen Nachweisen beim zuständigen Jobcenter ein.

Reichen Sie Ihre Anträge direkt online ein:

Die Höhe der Leistungen und die genauen Anspruchsvoraussetzungen können variieren und sind abhängig von Ihrer individuellen Situation, sowie von gesetzlichen Änderungen und Anpassungen.